Verordnung gegen die Abzockerei gut unterwegs
ACTARES, AktionärInnen für nachhaltiges Wirtschaften, begrüsst den Vorentwurf zur Verordnung gegen die Abzockerei, für den das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Anhörung eröffnet hat. Einige wichtige, aber nicht grundlegende Punkte lassen noch zu wünschen übrig. Die Transparenz bei den Stimmabgaben der Pensionskassen ist keineswegs gewährleistet, und es werden zu viele Ausnahmen von der Stimmpflicht gewährt.
Seit jeher setzt sich ACTARES dafür ein, dass das Aktionariat als Miteigentümer von Aktiengesellschaften seine Verantwortung hinsichtlich der Entwicklung unserer Wirtschaft wahrnimmt. Dass die Pensionskassen als Verwahrer der Zwangsersparnisse der erwerbstätigen Bevölkerung ihre Stimmrechte ausüben, ist von grösster Bedeutung. ACTARES hat die Volksinitiative “gegen die Abzockerei” unterstützt.
Der Vorentwurf der Verordnung gegen die Abzockerei, für den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 14. Juni 2013, drei Monate und elf Tage nach dem Volksentscheid, die Anhörung eröffnet wurde, verdient lobende Worte, sowohl für die rasche Erarbeitung als auch für die Art und Weise, wie die neuen Bestimmungen in die Schweizer Rechtsordnung eingefügt wurden.
In der definitiven Verordnung müssen jedoch einige Mängel zwingend bereinigt werden. Die meisten betreffen die Stimmabgabe durch die Pensionskassen. Die Transparenz muss bei jeder Stimmrechtsausübung gewährleistet sein, weil die Pensionskassen im Namen ihrer Versicherten handeln. Das Gleiche gilt für die indirekten Abstimmungen, über Fonds oder Anlagestiftungen, an denen sie sich beteiligen.
Die systematische Stimmabgabe der Vorsorgeeinrichtungen stellt einen der grössten Verdienste der Initiative dar. Die in Artikel 22 vorgesehenen Ausnahmen sind inakzeptabel, ebenso das auf 2015 verschobene Inkrafttreten der Stimmpflicht und der Ausschluss vom AHV-Fonds.
Im Übrigen besteht ACTARES auf einer initiativengetreuen Umsetzung, welche die Aktionärsrechte stärkt und deren Ausübung vereinfacht. Die elektronische Fernabstimmung soll zum Beispiel eine maximale Flexibilität gewährleisten. Die besonderen Bestimmungen in Bezug auf Vergütungen, z. B. die Antrittsprämien, dürfen nicht zulassen, dass die Sanktion der Generalversammlung umgangen wird.
Vollständige Stellungnahme:
130726-ACTARES_Vern_Minder_korr